Aufhebungsvertrag

Als Arbeitsrechtsanwalt in Hamburg bekommt man es immer wieder mit sog. Aufhebungsverträgen zu tun. Das bedeutet üblicher Weise, dass ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer beenden möchte, und zugleich rechtliche Unsicherheiten vermeiden will, die mit einer Kündigung verbunden sein könnten.

Ein Aufhebungsvertrag stellt oftmals eine Alternative zur Kündigung dar. Für den Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag vorteilhaft sein, wenn darin z.B. eine ordentliche Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehen wird. Gleichzeitig besteht bei Aufhebungsverträgen jedoch immer auch die Gefahr einer sog. „Sperrzeit“ beim Arbeitslosengeld, wenn kein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorlag. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich dann auf den Standpunkt stellen, dass sich der Arbeitnehmer mit Abschluss des Aufhebungsvertrages „versicherungswidrig“ verhalten hätte. Das größte Problem für den Arbeitnehmer bei einer Sperrzeit ist zunächst, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit ruht. Grundsätzlich dauert eine Sperrzeit in so einem Fall 12 Wochen.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei behilflich sein, Ihren Aufhebungsvertrag zu prüfen und eine Sperrzeit möglichst zu vermeiden.

Dafür ist es wichtig, dass Sie den Aufhebungsvertrag noch nicht unterschrieben haben! Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet, lassen Sie sich eine Bedenkzeit einräumen und kontaktieren Sie umgehend den Anwalt für Arbeitsrecht.

Ein Arbeitsrechtsanwalt kann dann nämlich oftmals noch mit Ihrem Arbeitgeber über die Bedingungen des Aufhebungsvertrages, etwa die Höhe der Abfindung, verhandeln und versuchen, das Beste für Sie herauszuholen.

Für Fragen rund um das Thema Aufhebungsvertrag steht Ihnen die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft gerne zur Verfügung.