Abmahnung

Im Arbeitsrecht spricht man üblicherweise dann von einer Abmahnung, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer über eine konkret von dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis rügt und für den Wiederholungsfall mit einer Kündigung droht.

Das bedeutet in der Praxis z.B., dass ein Chef seinem Angestellten eine Abmahnung erteilt, weil dieser wiederholt morgens zu spät zur Arbeit erscheint.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einmal eine Abmahnung wie folgt definiert:

Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im WIederholungsfalle der Inhalt oder Beastand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei.

Entscheidung des BAG vom 18.01.1980, Az.: 7 AZR 75/78

Bei der Abmahnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer möglichst genau aufzeigen, wie und wann dieser eine Pflichtverletzung begangen hat. Dabei muss er ihm klar machen, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstoßen hat und muss ihn auffordern, dies zukünftig nicht mehr zu tun. Ausserdem muss der Arbeitgeber ihm deutlich machen, dass eine Kündigung droht, falls sich der Pflichtverstoß wiederholt.

Eine Abmahnung ist also eine ernste Sache. Gegen eine unberechtigte Abmahnung kann man sich jedoch zur Wehr setzen. So gibt es etwa die Möglichkeit einer Gegendarstellung.

Manchmal ist es aber aus taktischen Erwägungen nicht sinnvoll, sich sofort gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen. Ob es in Ihrem Fall Sinn macht abzuwarten oder aber z.B. eine Gegendarstellung sinnvoller ist, kann mit Ihnen ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten und Fragen hierzu haben, stehen Ihnen die Kündigungsschutzanwälte Seume & Kollegen in Bürogemeinschaft in Hamburg Ihnen gerne zur Verfügung.